Bezahlung, Sicherungsschein und Insolvenzschutz

Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von EUR 100,- (bei Fernreisen 10 % des Reisepreises) erbeten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Teilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch "Reisen und Bildung". Die Restzahlung wird spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn fällig und ist nur gegen Aushändigung der Reisepapiere, die bei Busrundreisen i.a. aus den "Letzten Mitteilungen" bestehen, zu leisten. Sowohl Anzahlung als auch Restzahlung werden nur fällig, soweit zuvor der Sicherungsschein im Sinne des §651k BGB übergeben worden ist. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Reisen und Bildung GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R + V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Adresse: Raiffeisenplatz 1; 65189 Wiesbaden +49 0800 533-111, ruv@ruv.de

Bei Tagesexkursionen wird der gesamte Reisepreis in bar oder als Verrechnungsscheck während des Ausflugs erbeten, um die Abrechnungsmodalitäten zu erleichtern bzw. bei Mehrfachkarten überwiesen. - Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann können Sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss der Reiseveranstalter nur die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden übernehmen.

Abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz geregelten Fall können Sie vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, so kann "Reisen und Bildung" Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat der Veranstalter bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den nachfolgend aufgeführten Pauschalen. "Reisen und Bildung" kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis (Endpreis) pauschalieren:

Pauschalierte Rücktrittskosten

  • bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: EUR 75.- Bearbeitungsgebühr
  • ab 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Gesamtpreises
  • ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
  • ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50 %des Gesamtpreises
  • ab 6. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Gesamtpreises
  • ab 2 Tage vor Reiseantritt: 80 % des Gesamtpreises

  1. Bitte beachten Sie, dass daneben der Preis zusätzlich vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa) in voller Höhe anfallen kann. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir sind auf Ihr Verlangen verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
  2. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel (ähnlichePreisklasse), Abreiseort, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung zu den in 1. genannten Bedingungen (Rücktrittskosten) möglich, soweit verfügbar. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
  3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. "Reisen und Bildung" kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
  4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen (z.B. nicht erstattbare Flugtickets). Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
  5. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.

Preisänderungen nach Vertragsschluss

Wir sind berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
  • Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z.B. Hafen­ oder Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise­, Aufenthalts­ und öffentlich­rechtliche Eintrittsgebühren)
  • oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
  • Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises entsprechend der folgenden Ziffer 6.2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehen, können wir diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs­ bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen.

a) Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen der in Ziffer 6.1 genannten Preisbestandteile für die gebuchte Reise entspricht.

b) Soweit solche Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für Sie günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts­Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

c) Wir müssen Sie über eine etwaige Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel E­Mail, Brief, Fax) spätestens am 20. Tag vor Reiseantritt klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen.

d) Eine Preiserhöhung bis zu 8% ist einseitig wirksam. Würde sich der Reisepreis um mehr als 8 % erhöhen, so können wir Sie spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auffordern, innerhalb angemessener Frist die Preiserhöhung (Angebot) anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählen Sie stattdessen den Rücktritt, so erhalten Sie den Reisepreis zurück. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Auf wendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr.7 BGB)

Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Rücktritt und Kündigung durch "Reisen und Bildung"

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekanntgegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Vertraglich festgelegte Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis zum Anmeldeschluss, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

c) Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann können Sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ist die im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden übernehmen.

Haftung von Reisen und Bildung

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Die Haftung von "Reisen und Bildung" gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Bis 4.100,00 Euro pro Teilnehmer haften wir jedoch unbeschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
  3. Unternehmungen, z.B. Theater und Konzertbesuche, die im Reiseverlauf als „Gelegenheit“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen evtl. verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
  4. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
  5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, über Bestimmungen von Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist München.